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in der beschlossenen Fassung der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2007
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen:
"Freundeskreis der Schule Schlaffhorst-Andersen e.V."
Er ist im Vereinsregister Celle eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 der
Abgabenordnung.
Er setzt sich dafür ein, das Werk von Schlaffhorst und Andersen zu fördern.
Er verfolgt dieses Ziel durch folgende Maßnahmen:
- Information und Schulung für
- Mitglieder
-
Schüler der Schule Schlaffhorst-Andersen
-
Atem-, Sprech- und Stimmlehrer nach Schlaffhorst-Andersen und deren Klienten und Patienten
-
interessierte Laien und Angehörige anderer Berufsgruppen.
- Öffentlichkeitsarbeit, z.B. durch Veröffentlichungen
- Weiterhin ist der Freundeskreis bestrebt, im Rahmen seiner
Möglichkeiten bedürftige Schülerinnen und Schüler, die sich in der
Ausbildung zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrer befinden, und bedürftige
Atem-, Sprech- und Stimmlehrer nach Schlaffhorst-Andersen zu
unterstützen
- durch Vergabe von Darlehen für pädagogisch-künstlerische Arbeit nach Schlaffhorst-Andersen
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder
des Freundeskreises können Einzelpersonen, Behörden und Körperschaften
werden. Aufnahmeanträge sind schriftlich einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen die Aufnahme bzw. die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Mitglieder haben gleiche Rechte und jedes Mitglied eine Stimme.
Personen,
die sich hervorragende Verdienste um den Freundeskreis der Schule
Schlaffhorst-Andersen erworben haben, kann durch Beschluß der
Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Auf
Wunsch des Mitglieds kann die Mitgliedschaft ruhend gestellt werden; in
diesem Fall entfallen Mitgliedsrechte und Beitragspflicht, das ruhende
Mitglied wird aber weiterhin in den Adressenlisten geführt. Ruhende
Mitglieder werden bei der Bestimmung der Mitgliederzahl nicht
mitgezählt.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie
werden zum Schluß eines Geschäftsjahres wirksam. Der Vorstand kann ein
Mitglied, das sich weigert, seine Beiträge zu zahlen, oder das die
Interessen des Vereins schädigt oder seinen Zwecken zuwiderhandelt,
durch einstimmigen Beschluß ausschließen. Dem Mitglied muß vor der
Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen
den Ausschließungsbeschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung
eingelegt werden.
§ 5 Beiträge
Die
Mitglieder zahlen Beiträge. Der Jahresbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt und ist jährlich bis zum 31. Januar
im voraus zu zahlen. Auf Antrag kann er später oder in monatlichen
Teilbeträgen entrichtet werden. Schüler zahlen ein Viertel des von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand ein Mitglied von der Beitragszahlung befreien.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Der Zweck des Freundeskreises der Schule Schlaffhorst-Andersen kann auch durch Spenden gefördert werden.
Über den Mitgliedsbeitrag hinaus haftet kein Mitglied.
§ 6 Gewinn- und Vermögensbildung
Etwaige
Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 7 Verbot der Begünstigung
Es
darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 8 Organe
Organe des Freundeskreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Vereinsmitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied Atem-, Stimm- und
Sprechlehrer nach der Schule Schlaffhorst-Andersen ist.
Der Vorstand wählt unter sich einen 1. Vorsitzenden, einen zweiten Vorsitzenden und einen Beisitzer.
Der
Vorstand vertritt den Freundeskreis gerichtlich und außergerichtlich.
zur Vertretung nach außen genügt die Unterschrift von zwei
Vorstandsmitgliedern, von denen mindestens einer erster oder zweiter
Vorsitzender sein muß. Im Innenverhältnis obliegt die Geschäftsführung
nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes dem ersten Vorsitzenden, der
sich in Einzelfällen durch den zweiten Vorsitzenden vertreten lassen
kann.
Zu einer Vorstandssitzung
sind alle Vorstandsmitglieder acht Tage vorher mündlich oder
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
Abstimmung entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Abstimmung durch Umlauf ist
zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
Fällt ein
Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann an seine Stelle
auf schriftlichem Wege (§ 14) ein neues Mitglied nachgewählt werden,
dessen Amtsdauer aber nicht über die des weggefallenen Mitglieds
hinausgeht.
§ 10
Die
Amtsdauer des Vorstandes umfaßt zwei Geschäftsjahre. Wiederwahl ist
zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre
Tätigkeit übernehmen können.
Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse
zu bilden, zu denen er weitere Mitglieder des Freundeskreises
hinzuziehen kann. Er ist auch berechtigt, einen Vermögensverwalter zu
bestellen, der die verwaltenden Aufgaben des Vorstandes abwickelt.
Er
hat die Aufgabe, die Interessen des Freundeskreises wahrzunehmen,
insbesondere die Entwicklung der Schule in jeder Weise zu fördern. Dazu
gehört die Benennung der Mitglieder des Kuratoriums des Christlichen
Jugenddorfwerkes Deutschland e.V., Jugenddorf Bad Nenndorf, 31542 Bad
Nenndorf, Bornstr. 20.
Von den insgesamt vier durch den Vorstand zu
benennenden Mitgliedern sollen zwei dem Freundeskreis und zwei der
Lehrervereinigung angehören. Über die Verwendung der für diese Aufgabe
erforderlichen und vorhandenen Mittel kann der Vorstand entscheiden.
Zur Aufnahme von Darlehen ist der Vorstand bis zur Höhe von insgesamt
25 % des in der Vorjahresbilanz ausgewiesenen Vereinsvermögens
berechtigt, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie
wird durch den Vorstand einberufen und von dessen ersten Vorsitzenden
geleitet. Der Vorsitzende bestellt einen Protokollführer.
Im übrigen
müssen außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werde, wenn
das Interesse des Freundeskreises es erfordert oder wenn ein Fünftel
der Mitglieder vom Vorstand die Einberufung unter Angabe der Gründe
schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Die Wahl des Vorstandes
-
Die Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
-
Genehmigung des Protokolls über die letzte Sitzung der Mitgliederversammlung
-
die Entlastung des Vorstandes
-
die Wahl eines Rechnungsprüfers, der vor der Mitgliederversammlung die
Jahresrechnung zu prüfen und darüber schriftlich zu berichten hat
-
die Verwendung der Mittel des Freundeskreises, soweit es die Zuständigkeit des Vorstandes übersteigt
-
Aufnahme von Darlehen, deren Höhe über die in § 10 festgelegte Grenze hinausgeht
-
Erwerb und Auflösung von Beteiligungen
-
Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche
Einladung mit einer Frist von 14 Tagen, in besonders eiligen Fällen mit
einer Frist von 10 Tagen. Der Einladung ist die Tagesordnung anzufügen.
Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorsitzenden bis spätestens 5 Tage
vor der Versammlung eingehen.
Über Anträge, die nicht auf der
Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt oder beschlossen werden, wenn
drei Viertel der vertretenen Stimmen sie als dringend bezeichnen. Dies
gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung der
Gesellschaft; derartige Anträge müssen in jedem Fall 14 Tage vorher bei
der Einladung in der Tagesordnung angekündigt werden. Bei einem Antrag
auf Auflösung der Gesellschaft muß die Einberufung der
Mitgliederversammlung durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
§ 13 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
Jedes
Mitglied kann sich in einer Mitgliederversammlung aufgrund
schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Ein Mitglied kann bis zu drei Vertretungen auf sich vereinen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/7 der Mitglieder vertreten ist.
Die
Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder
vertretenen Mitglieder.
zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen
erforderlich, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder in der
Mitgliederversammlung vertreten sein muß.
§ 14 Schriftliche Abstimmung
Der
Vorstand kann eigene oder bei ihm eingegangene Anträge den Mitgliedern
zur schriftlichen Abstimmung unterbreiten. Antworten haben nur
Gültigkeit, wenn sie innerhalb der vom Vorstand bestimmten Frist, die
nach Möglichkeit vier bis sechs Wochen betragen soll, eingegangen sind.
Widersprechen mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder einer
solchen Abstimmung, so ist die Abstimmung abzubrechen und eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 15 Beurkundung der Beschlüsse
Die
in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen
und sämtlichen Mitgliedern zuzustellen. Das Sitzungsprotokoll bedarf
der Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung, siehe § 11,
Buchstabe c).
§ 16 Auflösung und Vermögensanfall
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Freundeskreises oder bei Wegfall des
gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Freundeskreises an den
Landkreis Celle, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Werkes Schlaffhorst-Andersen zu
verwenden hat oder für das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Celle-Land
e.V.
Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
Alle
Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der
Auflösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt
mitzuteilen.
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